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Legionellenprüfung: Pflicht-Check für Vermieter und Betreiber

Sechs Fragen zu Ihrer Trinkwasseranlage — das Ergebnis zeigt, ob nach Ihren Angaben eine Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV besteht und in welchem Abstand untersucht werden muss, jeweils mit Fundstelle.

Ihre Angaben

Ohne Anmeldung, Ihre Angaben werden nicht gespeichert.

1. Um welche Art von Wasserversorgungsanlage geht es?

Gebäudewasserversorgungsanlage: übernommenes Trinkwasser (z. B. vom Wasserversorger) wird über die Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben. Mobil: bewegliche Anlagen, z. B. an Bord von Fahrzeugen. Zeitweilig: Anlagen, die nur zeitweise betrieben oder angeschlossen werden (§ 2 Nr. 2 TrinkwV).

2. Wird das Trinkwasser an andere abgegeben?

Vermietung zählt als gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 8 TrinkwV). Öffentliche Tätigkeit ist „die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis“ (§ 2 Nr. 9 TrinkwV).

3. Befindet sich die Anlage in einem Ein- oder Zweifamilienhaus?
4. Gibt es Duschen oder andere Einrichtungen, in denen das Trinkwasser vernebelt wird?

Reine Handwaschbecken vernebeln kein Wasser.

5. Hat der Speicher-Trinkwassererwärmer (oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer) mehr als 400 Liter Inhalt?

Der Speicherinhalt steht auf dem Typenschild des Speichers.

6. Hat mindestens eine Leitung zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle mehr als 3 Liter Inhalt?

Der Inhalt der Zirkulationsleitung zählt nicht mit.

Noch 6 Fragen offen — das Ergebnis erscheint, sobald alle sechs Fragen beantwortet sind.

Hinweis: Der Check wertet nur Ihre Angaben zu § 31 TrinkwV aus und ersetzt keine Prüfung durch das Gesundheitsamt oder eine Fachfirma. Anordnungen des Gesundheitsamts gehen vor. Was beim Erreichen des technischen Maßnahmenwerts zu tun ist, regelt § 51 TrinkwV.

Wann besteht die Pflicht zur Legionellenprüfung?

§ 31 Abs. 1 TrinkwV verpflichtet Betreiber zur systemischen Untersuchung auf Legionellen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird und drei Bedingungen zusammentreffen:

  1. eine Anlage zur Trinkwassererwärmung mit einem Speicher- oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer von mehr als 400 Litern oder mit mehr als 3 Litern in mindestens einer Leitung zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle (ohne Zirkulationsleitung),
  2. Duschen oder andere Einrichtungen, in denen das Trinkwasser vernebelt wird, und
  3. die Anlage befindet sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus.

Die Grenzen sind als „mehr als“ formuliert: Ein Speicher mit genau 400 Litern oder eine Leitung mit genau 3 Litern erfüllt die Bedingung allein noch nicht.

Wie oft muss untersucht werden?

  • Gewerbliche, nicht öffentliche Abgabe (z. B. Vermietung): mindestens alle drei Jahre — § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
  • Öffentliche Abgabe: mindestens einmal jährlich, sofern das Gesundheitsamt kein längeres Intervall nach Abs. 3 festlegt — § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
  • Mobile und zeitweilige Anlagen: Häufigkeit legt das Gesundheitsamt fest — § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3
  • Neue Anlage: erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme — § 31 Abs. 4

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Legionellen-Pflicht-Check als PDF — als PDF-Datei

§ 31 TrinkwV§ 2 Nr. 8 und 92 SeitenPDF · kostenlos
  • Entscheidungsbaum nach § 31 Abs. 1 TrinkwV in vier Schritten
  • Häufigkeit der Untersuchung nach § 31 Abs. 2 bis 4 als Tabelle
  • Begriffe „gewerbliche“ und „öffentliche Tätigkeit“ im Wortlaut
  • Fundstelle an jedem Schritt zum Nachschlagen

Kostenlos · Jederzeit abbestellbar

Häufige Fragen

Muss ein Vermieter eine Legionellenprüfung durchführen lassen?

Vermietung zählt nach § 2 Nr. 8 TrinkwV als gewerbliche Tätigkeit. Eine Untersuchungspflicht besteht nach § 31 Abs. 1 TrinkwV, wenn zusätzlich ein Speicher- oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle vorhanden ist, es Duschen oder andere Einrichtungen mit Vernebelung gibt und die Anlage nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus liegt. Bei rein gewerblicher Abgabe ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a).

Gilt die Pflicht auch für ein vermietetes Ein- oder Zweifamilienhaus?

Nein. § 31 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV setzt voraus, dass sich die Wasserversorgungsanlage nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet. Für Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern besteht die Untersuchungspflicht nach § 31 deshalb nicht — auch wenn sie vermietet sind.

Wann muss jährlich auf Legionellen untersucht werden?

Bei Gebäudewasserversorgungsanlagen, deren Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, gilt mindestens einmal jährlich (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV). Das Gesundheitsamt kann ein Intervall von bis zu drei Jahren festlegen, wenn die jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Beanstandung waren und Anlage und Betriebsweise unverändert sind und nachweislich mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 31 Abs. 3) — nicht aber für Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 IfSG, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit Patienten mit höherem Legionellen-Infektionsrisiko.

Zählt die Zirkulationsleitung beim 3-Liter-Kriterium mit?

Nein. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV zählt der Inhalt der Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle; der Inhalt einer Zirkulationsleitung wird nicht berücksichtigt.

Wann ist die erste Untersuchung bei einer neuen Anlage fällig?

Bei einer neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage ist die erste Untersuchung auf Legionellen innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (§ 31 Abs. 4 TrinkwV).

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