Gefährdungsanalyse vorbereiten: Checkliste für Betreiber und Hausverwaltungen
Nach einem Legionellenbefund verlangt § 51 Absatz 1 Nummer 3 TrinkwV eine schriftliche Risikoabschätzung — in der Praxis meist als Gefährdungsanalyse beauftragt. Vieles, was dafür gebraucht wird, liegt nicht beim Gutachter, sondern beim Betreiber: Bestandsunterlagen, Betriebsdaten, Nutzungssituation, Untersuchungsberichte.
Fehlen sie beim Ortstermin, verlängert sich die Bearbeitung — die Pflichten laufen aber unverändert weiter, denn § 51 Absatz 1 verlangt unverzügliches Handeln. Diese Checkliste ist deshalb keine Anleitung zur Gefährdungsanalyse selbst, sondern die Vorbereitungsliste des Betreibers.
Gegliedert nach den Pflichtinhalten
Die sechs Abschnitte folgen dem, was § 51 Absatz 2 TrinkwV als Mindestinhalt der Risikoabschätzung benennt:
- Beschreibung der Wasserversorgungsanlage
- Vorbereitung der Ortsbesichtigung (nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 zwingender Bestandteil der Ursachenklärung)
- Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und festgestellte Abweichungen
- Erkenntnisse zu Wasserbeschaffenheit, Anlage und Nutzung
- Untersuchungsergebnisse mit Probennahmestellen — inklusive Datum und Uhrzeit
- Organisatorisches, Zuständigkeiten und Fristen
Ein häufig übersehener Punkt
§ 51 Absatz 2 Nummer 5 verlangt die Angabe von Datum und Uhrzeit der Probennahmen. In der Praxis fehlt die Uhrzeit in Objektakten regelmäßig — sie nachträglich zu rekonstruieren, kostet Zeit. Die Checkliste führt sie deshalb als eigenen Punkt.
Passende Grundlagen
- Gefährdungsanalyse bei Legionellenbefund — Vorgehen und Pflichten im Überblick
- Musterschreiben: Mieter über einen Legionellenbefund informieren
- DVGW-Arbeitsblatt W 551 — wassertechnische Anforderungen
Die Checkliste unterstützt die Vorbereitung. Die Risikoabschätzung selbst ist von einer fachkundigen Person zu erstellen; Anordnungen des Gesundheitsamts gehen vor.