Trinkwasserverordnung und Legionellen
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt in Deutschland die Qualität des Trinkwassers und legt bestimmte Untersuchungspflichten fest. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Legionellenprüfung, die für viele Betreiber von Warmwasseranlagen verpflichtend ist.
Was regelt die Trinkwasserverordnung?
Die TrinkwV setzt europäische Vorgaben um und definiert:
- Grenzwerte für Trinkwasserparameter
- Untersuchungspflichten für Trinkwasser-Installationen
- Melde- und Dokumentationspflichten
- Sanktionen bei Verstößen
§ 31 (vormals § 14) – Die Pflicht zur Legionellenprüfung
§ 31 TrinkwV (n.F., gültig seit 24.06.2023) ist für Hausverwaltungen besonders relevant – er entspricht inhaltlich dem früheren § 14 TrinkwV (a.F.). Die Vorschrift schreibt vor, dass Betreiber von Trinkwasser-Installationen regelmäßig Untersuchungen auf Legionellen durchführen lassen müssen.
Wer ist betroffen? Betreiberpflichten
Zur Prüfung verpflichtet sind nach § 31 Abs. 1 TrinkwV Betreiber, bei denen kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Begriff aus DVGW W 551; Kriterien nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV siehe unten), zusätzlich Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV), kein Ein- oder Zweifamilienhaus (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV) sowie eine Abgabe des Wassers im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (z.B. Vermietung). Eine Großanlage liegt vor, wenn eines der beiden in § 31 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV genannten Kriterien zutrifft:
- Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von jeweils mehr als 400 Litern
- oder mehr als 3 Liter Inhalt in der Rohrleitung zwischen Abgang Trinkwassererwärmer und entferntester Entnahmestelle (Zirkulationsleitung nicht mitgerechnet)
Prüffristen und Intervalle
Nach § 31 Abs. 2 TrinkwV gilt mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser ausschließlich im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (z.B. reine Vermietung). In allen übrigen Fällen – etwa bei einer Abgabe (auch) im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit – gilt mindestens jährlich, es sei denn, das Gesundheitsamt legt nach § 31 Abs. 3 TrinkwV ein längeres Intervall von bis zu drei Jahren fest (Voraussetzung: drei aufeinanderfolgende Jahre ohne Beanstandung, keine Änderung von Anlage und Betriebsweise, und die Anlage entspricht nachweislich mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik) – ausgenommen sind Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 IfSG, Pflegeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Legionellen-Infektionen befinden. Umgekehrt kann das Gesundheitsamt nach § 61 TrinkwV kürzere Untersuchungsabstände anordnen. Bei einer neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage ist die erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (§ 31 Abs. 4 TrinkwV).
Zugelassene Untersuchungsstellen
Die Untersuchung darf nur durch zugelassene Untersuchungsstellen durchgeführt werden – einschließlich der Probenahme (§ 39 Abs. 1 TrinkwV).
Konsequenzen bei Nichtbeachtung
Die Nichteinhaltung der Prüfpflichten kann zu erheblichen Bußgeldern führen. Zudem kann im Schadensfall eine zivilrechtliche Haftung bestehen.
Weitere relevante Regelwerke
Neben der TrinkwV und den DVGW-Arbeitsblättern sind in der Praxis weitere Regelwerke relevant:
- DIN 1988-200 — Trinkwasser-Installationen: Schutz des Trinkwassers, Erhaltung der Trinkwassergüte; Allgemeines, Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe.
- VDI 6023 (Blatt 1) — Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb sowie Schulungspflichten (Kategorien A/B/C).
- UBA-Empfehlung "Systemische Untersuchungen auf Legionellen" — Auslegungshilfe des Umweltbundesamtes zur konkreten Umsetzung der TrinkwV.
Prüfpflicht für Vermieter: häufige Fragen
Welches Gesetz regelt die Legionellenprüfung?
§ 31 TrinkwV (Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.) – ergänzt durch die technischen DVGW-Arbeitsblätter W 551 und W 552.
Wann sind Vermieter zur Legionellenprüfung verpflichtet?
Nach § 31 Abs. 1 TrinkwV kumulativ, wenn (1) sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung mit einem Speicher- oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer von mehr als 400 Litern oder mehr als 3 Litern Leitungsinhalt zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle befindet, (2) sich dort außerdem Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und (3) es sich nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt – jeweils vorausgesetzt, das Trinkwasser wird im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit, etwa Vermietung, abgegeben.
Wie oft muss geprüft werden?
Nach § 31 Abs. 2 TrinkwV mindestens alle drei Jahre bei ausschließlich gewerblicher Tätigkeit (z. B. reine Vermietung). In allen übrigen Fällen – etwa bei einer Abgabe (auch) im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit – gilt mindestens jährlich, es sei denn, das Gesundheitsamt legt nach § 31 Abs. 3 TrinkwV ein längeres Intervall von bis zu drei Jahren fest (Voraussetzung: drei aufeinanderfolgende Jahre ohne Beanstandung, keine Änderung von Anlage und Betriebsweise, und die Anlage entspricht nachweislich mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik) – ausgenommen sind Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 IfSG, Pflegeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Legionellen-Infektionen befinden. Umgekehrt kann das Gesundheitsamt nach § 61 TrinkwV kürzere Untersuchungsabstände anordnen.
Wer muss informiert werden, wenn der technische Maßnahmenwert erreicht ist?
Die zugelassene Untersuchungsstelle muss das Erreichen des technischen Maßnahmenwerts unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen (§ 53 Abs. 1 TrinkwV). Liegt dem Betreiber kein Nachweis über diese Anzeige vor, muss er sie selbst unverzüglich nachholen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV).
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